Dabei sind vom beantragten Bruttolohn von ca. Fr. 45'000.- pro Jahr die aufgrund der geltenden Regelung durchschnittlich erzielten Einnahmen abzuziehen, welche im Jahr 2012 (ohne Bürospesen) Fr. 25'140.- ausmachten und in den Folgejahren aufgrund der geringeren Fallzahlen darunter gelegen sein dürften. Damit ergibt sich ohne Weiteres, dass der Streitwert über Fr. 30'000.- liegt, weshalb das vorliegende Verfahren nicht kostenlos ist. | |||||||||| | | |||||||||| | Ausgangsgemäss ist die pauschale Gerichtgebühr von Fr. 3'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist daran anzurechnen.