Genf 2014, § 65a N. 33). Der Beschwerdeführer verlangt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 eine Anstellung gemäss Lohnband 13 mit einem Pensum von 35 %, seine Amtszeit läuft am 30. Juni 2018 ab. Damit ist für die Berechnung des Streitwerts der Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2018 massgebend. Dabei sind vom beantragten Bruttolohn von ca. Fr. 45'000.- pro Jahr die aufgrund der geltenden Regelung durchschnittlich erzielten Einnahmen abzuziehen, welche im Jahr 2012 (ohne Bürospesen) Fr. 25'140.- ausmachten und in den Folgejahren aufgrund der geringeren Fallzahlen darunter gelegen sein dürften.