| |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos (Art. 135a lit. b VRG). Bei den noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert aus den Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 65a N. 33).