Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | Da sich die getroffene Regelung der Entschädigung des Beschwerdeführers aber nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann, bleibt es bei der Verpflichtung des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin 1, der Gemeindeversammlung möglichst bald eine Ergänzung der Besoldungsverordnung vorzulegen und so für eine verfassungskonforme Lösung zu suchen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos (Art.