| |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Gemeinderat der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der Lückenfüllung getroffene Regelung weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzt. Sie beruht vielmehr auf sachlichen und vernünftigen Gründen und ist mit Art. 6 Abs. 1 GOG vereinbar. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.