Im Jahr 2013 hatte der Beschwerdeführer beispielsweise nur 43 Fälle zu bewältigen, was gemäss seiner Berechnung einem Pensum von 21,5 % entspricht. Hätte er dafür den beantragten Lohn von Fr. 45'000.- bezogen, hätte dieser aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum knapp Fr. 210'000.- betragen und wäre so über dem Lohn eines Regierungsrats zu liegen gekommen. Dies zeigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zu einem unhaltbaren Ergebnis führt. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Gemeinderat der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der Lückenfüllung getroffene Regelung weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzt.