Erst wenn man zum Schluss käme, dass die Vermittlerämter zusammenzufassen und mit einem eigenen Sekretariat auszustatten seien, liesse sich eine Festsetzung des Lohns anhand des Lohnbands 12 rechtfertigen. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Sodann ist die Berechnung des Arbeitspensums, wie sie der Beschwerdeführer vornimmt, äusserst zweifelhaft. Er selbst bezifferte den Aufwand pro Fall je nach Komplexität auf vier bis zehn Stunden, der Vermittler von Glarus Nord hingegen lediglich auf zwei bis drei Stunden. Nimmt man den Durchschnittswert der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich ein Aufwand von sieben Stunden pro Fall.