Der Regierungsrat geht dabei davon aus, dass die Sekretariatsarbeiten 30 % der Gesamtarbeit ausmachen. Die Gerichtsschreiber sind hingegen von Sekretariatsarbeiten weitgehend entlastet, da sämtliche Gerichte über eine eigene Kanzlei verfügen. Damit ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer ein Lohnband gewählt werden müsste, welches unter demjenigen eines Gerichtsschreibers liegt. Offenbar wird in der aktuellen Legislaturperiode jedoch die Organisation des Vermittlungswesens geprüft. Erst wenn man zum Schluss käme, dass die Vermittlerämter zusammenzufassen und mit einem eigenen Sekretariat auszustatten seien, liesse sich eine Festsetzung des Lohns anhand des Lohnbands 12 rechtfertigen.