Bei Gerichtsschreibern ist ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften auf Masterstufe Voraussetzung, während bei Vermittlern wohl zumindest inskünftig regelmässig der Abschluss einer Fachausbildung gefordert werden dürfte. | |||||||||| | | |||||||||| | Berücksichtigt man die etwas grösseren Handlungskompetenzen der Vermittler, aber die umfassendere (juristische Ausbildung) der Gerichtsschreiber, wäre es diskutabel, die Vermittler im selben Lohnband einzureihen wie die Gerichtsschreiber. Da mit Ausnahme des Sekretärs der Verwaltungskommission der Gerichte sämtliche Gerichtsschreiber in Lohnband 12 eingereiht sind, wäre für die Vermittler ebenfalls dieses Lohnband heranzuziehen.