Sie führen zudem das Protokoll und entwerfen die Urteilsbegründung, was besonders in Einzelrichterfällen, in denen ein nebenamtliches Mitglied des Gerichts ohne juristische Ausbildung entscheidet, bedeutsam ist. Die Aufgaben bewegen sich auf ähnlichem Niveau, wobei anzuerkennen ist, dass dem Vermittler im Gegensatz zum Gerichtsschreiber eine – wenn auch beschränkte – Spruchkompetenz zukommt. Hinsichtlich der Ausbildung bestehen hingegen Unterschiede. Bei Gerichtsschreibern ist ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften auf Masterstufe Voraussetzung, während bei Vermittlern wohl zumindest inskünftig regelmässig der Abschluss einer Fachausbildung gefordert werden dürfte.