210 f. ZPO) und entscheidet Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-, wenn die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber darf auch die Rolle der Gerichtsschreiber nicht unterschätzt werden. Sie nehmen gemäss Art. 35 Abs. 1 GOG am Verfahren teil, haben beratende Stimme und sind antragsberechtigt. Sie führen zudem das Protokoll und entwerfen die Urteilsbegründung, was besonders in Einzelrichterfällen, in denen ein nebenamtliches Mitglied des Gerichts ohne juristische Ausbildung entscheidet, bedeutsam ist.