| |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Zur Begründung des Lohnbands zieht der Beschwerdeführer die Lohnbandeinreihung der Gerichtsschreiber des Kantons Glarus heran. Der Vergleich mit kantonalen Einreihungen ist insofern statthaft, als dass die Lohnbänder der Gemeinden demjenigen des Kantons entsprechen. | |||||||||| | | |||||||||| | Es ist nicht zu übersehen, dass mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 die Bedeutung des Vermittleramts gestiegen ist. Der Vermittler leitet das Schlichtungsverfahren (Art. 202 ff. ZPO), kann den Parteien bei gewissen Streitigkeiten einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 f. ZPO)