Der Kostenrahmen für die Pauschalgebühr ist mit Fr. 100.- bis Fr. 800.- (Art. 2 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010) einerseits relativ eng gesetzt, andererseits kann gegen überhöhte Gebührenforderungen der Rechtsmittelweg beschritten werden. Insgesamt erweist sich die Lückenfüllung durch die Beschwerdegegnerin 1 als sachlich begründet, weshalb sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zukommenden Rechtskontrolle nicht zum Eingreifen veranlasst sieht. Daran ändert im Übrigen auch der unsubstantiiert vorgetragene Hinweis auf angeblich eklatante Verstösse gegen das Sozialversicherungsrecht nicht.