Daneben ist nicht ersichtlich, inwiefern sie gegen das Willkürverbot verstossen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das gewählte System führe dazu, möglichst viele gebührenpflichtige Handlungen vorzunehmen und die Gebühren möglichst hoch anzusetzen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Kostenrahmen für die Pauschalgebühr ist mit Fr. 100.- bis Fr. 800.- (Art. 2 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010) einerseits relativ eng gesetzt, andererseits kann gegen überhöhte Gebührenforderungen der Rechtsmittelweg beschritten werden.