empfiehlt. Im Rahmen des der Beschwerdegegnerin 1 zukommenden weiten Ermessensspielraums ist es aber nicht zu beanstanden, dass ein gemischtes Sportelsystem gewählt wurde, gemäss welchem der Beschwerdeführer die Schlichtungsgebühren behält und ihm daneben eine Pauschalentschädigung ausbezahlt wird. So wird einerseits die Grundbereitschaft des Beschwerdeführers abgegolten, anderseits die Entschädigung vom tatsächlich anfallenden Arbeitsaufwand abhängig gemacht. Die Lösung ist mit Art. 6 Abs. 1 GOG, welcher lediglich eine angemessene Entschädigung der Vermittler fordert, vereinbar. Daneben ist nicht ersichtlich, inwiefern sie gegen das Willkürverbot verstossen würde.