So werden beispielsweise die nebenamtlichen kantonalen Richter mit einem Sitzungsgeld von Fr. 200.- entschädigt, welches unter anderem auch das Aktenstudium und die Vorbereitung der Verhandlungen und Sitzungen umfasst (Art. 16 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals vom 21. November 2007). Daran anlehnend wäre es beispielsweise denkbar, dem Beschwerdeführer nicht nur für die kostenlosen arbeitsrechtlichen Fälle, sondern für sämtliche Fälle eine pauschale Fallentschädigung auszurichten, was beispielsweise der Verband der Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich für kleinere und mittlere Vermittlerämter