Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot liegt nicht vor. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2.3 Erweist es sich als zulässig, den Vermittler nicht mit einem auf einem festen Arbeitspensum basierenden Jahreslohn zu entschädigen, stehen der Beschwerdegegnerin 1 verschiedene Lösungen zur Lückenfüllung offen. So werden beispielsweise die nebenamtlichen kantonalen Richter mit einem Sitzungsgeld von Fr. 200.- entschädigt, welches unter anderem auch das Aktenstudium und die Vorbereitung der Verhandlungen und Sitzungen umfasst (Art. 16 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals vom 21. November 2007).