Ein ähnliches Bild zeigt sich auch bei den anderen Vermittlerämtern des Kantons, wo sich die Fallzahlen der Jahre 2011 bis 2014 zwischen 66 und 79 (Glarus) bzw. 91 und 218 (Glarus Nord) bewegten (zu den Zahlen der Jahre 2011 und 2012 vgl. Amtsbericht 2013, S. 230). Damit ist es sachlich begründet und vernünftig, für den Vermittler – im Gegensatz zu anderen Behördenmitgliedern – kein festes Pensum festzulegen, für das er entschädigt wird. Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot liegt nicht vor.