Beim Vermittler präsentiert sich die Situation hingegen ganz anders. Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass sich sein Arbeitspensum aus der Anzahl der Fälle ermitteln lässt, wobei gemäss seiner Auffassung 200 Fälle einem Vollzeitpensum entsprechen (vgl. dazu aber nachfolgend E. II/5.3). Ausgehend von den Zahlen des Jahres 2011 und 2012 (62 bzw. 66 Fälle) berechnete er ein Arbeitspensum von 35 %. Nun zeigt sich jedoch, dass die Fallzahlen nicht konstant sind. So gingen im Jahr 2013 beim Vermittleramt Glarus Süd 43 und im Jahr 2014 45 Fälle ein, was nach der Berechnungsweise des Beschwerdeführers einem Arbeitspensum von 21,5 % bzw. 22,5 % entspricht.