So beträgt gemäss Art. 8 Abs. 1 BesoldungsV das Jahresgehalt des Gemeindepräsidenten bei einem Vollzeitpensum 100 % des Lohnmaximums in Lohnband 16, wobei das Pensum auf 60 % festgelegt ist. Das Jahresgehalt der übrigen Gemeinderatsmitglieder beträgt 90 % des Lohnmaximums in Lohnband 16; dies bei einem Pensum von 30 % der Präsidien der Departementskommissionen und von 15 % der übrigen Mitglieder des Gemeinderats (Art. 8 Abs. 2 und 3 BesoldungsV). Das Einkommen des Vermittlers setzt sich hingegen aus den eingenommenen Gebühren und einer Pauschalentschädigung zusammen.