| |||||||||| | | |||||||||| | 4.2.2 Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den weiteren Behördenmitgliedern der Beschwerdegegnerin 1, namentlich des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats, besteht. | |||||||||| | | |||||||||| | Es trifft zu, dass der Gemeindepräsident und die Gemeinderäte einen festen Jahreslohn zu einem festgelegten Pensum erhalten. So beträgt gemäss Art. 8 Abs. 1 BesoldungsV das Jahresgehalt des Gemeindepräsidenten bei einem Vollzeitpensum 100 % des Lohnmaximums in Lohnband 16, wobei das Pensum auf 60 % festgelegt ist.