Dieses ist der Personalverordnung unterstellt, welche unter anderem die Arbeitszeit (Art. 25 f.), die Ferien (Art. 28 ff.) und das Weisungsrecht (Art. 36) regelt. Der Beschwerdeführer ist hingegen sowohl bezüglich der Arbeitszeit als auch bezüglich des Ferienbezugs keinen Regelungen unterworfen. Er übt seine Tätigkeit zudem weisungsungebunden aus. Insofern ist seine Stellung grundsätzlich von derjenigen eines Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 1 verschieden, weshalb er diesbezüglich aus dem Rechtsgleichheitsgebot nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2.2