Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Gericht nicht durch eigene Gestaltungsvorschriften schmälert. Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht (BGE 138 I 121 E. 3.2 f.). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 | |||||||||| | 4.2.1 Der Beschwerdeführer beklagt vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr eine Ungleichbehandlung im Vergleich zum Personal der Beschwerdegegnerin 1. Dieses ist der Personalverordnung unterstellt, welche unter anderem die Arbeitszeit (Art. 25 f.), die Ferien (Art. 28 ff.) und das Weisungsrecht (Art. 36) regelt.