| |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 | |||||||||| | 4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), indem er geltend macht, im Gegensatz zum Lohn des Gemeindepräsidenten und der Gemeinderäte werde sein Lohn nicht einem Lohnband zugeordnet und entsprechend sozialversichert. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.1.2