Wie der Beschwerdegegner 2 ausgeführt hat, bleibt die Beschwerdegegnerin 1 dabei verpflichtet, möglichst bald für eine genügende gesetzliche Grundlage zu sorgen, wobei sie insbesondere nicht abwarten darf, ob sich die Organisation des Schlichtungswesens im Kanton ändert. Ergibt sich hingegen, dass die Lückenfüllung des Gemeinderats gegen höherrangiges Recht verstösst, obliegt es dem Verwaltungsgericht die Gesetzeslücke zu schliessen. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 | |||||||||| | 4.1.1