Damit steht im vorliegenden Verfahren die Frage im Vordergrund, ob die vom Gemeinderat im Rahmen der Lückenfüllung getroffene Lösung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Ist dies der Fall, so hat der Beschluss des Gemeinderats bis zur Ergänzung der Besoldungsverordnung Bestand. Wie der Beschwerdegegner 2 ausgeführt hat, bleibt die Beschwerdegegnerin 1 dabei verpflichtet, möglichst bald für eine genügende gesetzliche Grundlage zu sorgen, wobei sie insbesondere nicht abwarten darf, ob sich die Organisation des Schlichtungswesens im Kanton ändert.