Daneben wäre es nicht unproblematisch, wenn die durch die Gemeindeversammlung neu zu schaffende Norm rückwirkend angewendet werden müsste. Insofern bestehen gute Gründe, den durch den Gemeinderat aufgrund einer Lückenfüllung getroffenen Entscheid bis zur Ergänzung der Besoldungsverordnung durch die Gemeindeversammlung weitergelten zu lassen (vgl. Marco Donatsch, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 50 N. 48 ff.). Damit steht im vorliegenden Verfahren die Frage im Vordergrund, ob die vom Gemeinderat im Rahmen der Lückenfüllung getroffene Lösung mit höherrangigem Recht vereinbar ist.