Dass er dies unterliess, führt aber nicht zwingend zur Aufhebung des Beschlusses vom 2. Oktober 2014. Würde dieser nämlich aufgehoben, hätte dies zur Folge, dass die Entschädigung bis zur durch die Gemeindeversammlung vorzunehmenden Festsetzung einer entsprechenden Norm in der Besoldungsverordnung nicht geregelt wäre. Daneben wäre es nicht unproblematisch, wenn die durch die Gemeindeversammlung neu zu schaffende Norm rückwirkend angewendet werden müsste.