Im II. Teil der Besoldungsverordnung findet sich allerdings keine Regelung, welche die Entschädigung des Vermittlers festlegen würde. Insofern erweist sich das kommunale Recht als lückenhaft. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2.4 Indem der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2014 die Entschädigung des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2012 festlegte, füllte er diese Lücke. Freilich hätte er der Gemeindeversammlung eine Ergänzung der Besoldungsverordnung vorlegen und so für eine genügende gesetzliche Grundlage für die Entschädigung des Vermittlers sorgen müssen. Dass er dies unterliess, führt aber nicht zwingend zur Aufhebung des Beschlusses vom 2. Oktober 2014.