Die von der Gemeindeversammlung erlassene Besoldungsverordnung der Gemeinde Glarus Süd vom 13. Mai 2009 (BesoldungsV) unterscheidet zwischen der Entschädigung/Entlöhnung des Gemeinderats und der Kommissionen (II. Teil) und der Entlöhnung des Gemeinde- und Lehrpersonals (III. Teil), wobei die Entschädigung der Behördenmitglieder gemäss Art. 2 Abs. 1 BesoldungsV abschliessend geregelt wird. Da der Vermittler wie dargelegt nicht zum Gemeindepersonal gehört, gelangt der III. Teil der Besoldungsverordnung nicht zur Anwendung. Im II. Teil der Besoldungsverordnung findet sich allerdings keine Regelung, welche die Entschädigung des Vermittlers festlegen würde.