PersonalV ergibt sich, dass Mitarbeitende vom Gemeinderat angestellt werden. Daraus folgt, dass der durch die Gemeindeversammlung gewählte Vermittler nicht als Mitarbeitender der Gemeinde zu gelten hat. Ihm kommt vielmehr die Stellung eines Behördenmitglieds zu. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2.3 Die von der Gemeindeversammlung erlassene Besoldungsverordnung der Gemeinde Glarus Süd vom 13. Mai 2009 (BesoldungsV) unterscheidet zwischen der Entschädigung/Entlöhnung des Gemeinderats und der Kommissionen (II. Teil) und der Entlöhnung des Gemeinde- und Lehrpersonals (III. Teil), wobei die Entschädigung der Behördenmitglieder gemäss Art. 2 Abs. 1 BesoldungsV abschliessend geregelt wird.