| |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 | |||||||||| | 3.2.1 Der Beschwerdegegner 2 ging in seinem Beschwerdeentscheid zutreffend davon aus, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 GOG nicht die Kompetenz des Gemeinderats ableiten lasse, die Entschädigung des Vermittlers zu bestimmen. Vielmehr bedarf es einer Umsetzung der kantonalrechtlichen Norm im kommunalen Recht. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2.2 Die Personalverordnung der Gemeinde Glarus Süd vom 13. Mai 2009 (PersonalV) regelt gemäss deren Art. 1 das Dienstverhältnis der Mitarbeitenden der Gemeinde. Aus Art. 7 Abs. 1 PersonalV ergibt sich, dass Mitarbeitende vom Gemeinderat angestellt werden.