Dem Souverän sei weitgehende Entscheidungsfreiheit zuzubilligen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus vom 6. Mai 1990 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) sorgen die Gemeinden für eine angemessene Entschädigung der Vermittler und der Stellvertreter. Sie stellen nach Art. 6 Abs. 2 GOG die für die Amtsausübung notwendige Infrastruktur zur Verfügung und bestimmen, ob die anfallenden Gebühren der Gemeinde oder dem Vermittleramt zufallen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 | |||||||||| | 3.2.1