Selbst wenn er von der Beschwerdegegnerin 1 gleich zu behandeln wäre wie die übrigen Magistratspersonen, würde dies nicht zur verlangten Rechtsfolge führen, da Magistratspersonen grundsätzlich weder angestellt noch in Lohnbänder eingereiht seien. Da aber die getroffene Regelung gegen das Legalitätsprinzip verstosse, müsse die Beschwerdegegnerin 1 die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses beim Vermittler der Gemeindeversammlung vorlegen. Bezüglich inhaltlicher Vorgaben habe er, der Beschwerdegegner 2, sich Zurückhaltung aufzuerlegen. Dem Souverän sei weitgehende Entscheidungsfreiheit zuzubilligen.