Es bestehe insbesondere keine Ungleichbehandlung zu den übrigen Magistratspersonen. Aufgrund des variierenden und geringen Fallaufkommens erweise sich die bisherige, die Geschäftslast berücksichtigende Lösung als angemessen. Zu beachten sei überdies, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit dem von ihm gestellten Rechtsbegehren nach einer öffentlich-rechtlichen Anstellung mit Lohnbandeinreihung den Streitgegenstand fixiert habe. Selbst wenn er von der Beschwerdegegnerin 1 gleich zu behandeln wäre wie die übrigen Magistratspersonen, würde dies nicht zur verlangten Rechtsfolge führen, da Magistratspersonen grundsätzlich weder angestellt noch in Lohnbänder eingereiht seien.