Eigentlich hätte die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren schon alleine deshalb abgewiesen werden müssen. Mit Blick auf die Prozessmaxime der Rechtsanwendung von Amtes wegen sei jedoch geprüft worden, ob zwingende Gründe für eine Anstellung und Lohnbandeinreihung des Beschwerdeführers bestünden. Es hätten sich aber keine ergeben. Für eine Anstellung mit einem Pensum von 35 % in einem bestimmten Lohnband bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine solche lasse sich auch nicht aus dem Rechtsgleichheitsgebot herleiten. Es bestehe insbesondere keine Ungleichbehandlung zu den übrigen Magistratspersonen.