Der Beschwerdegegner 2 führt aus, im angefochtenen Entscheid habe er ausführlich aufgezeigt, dass sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründung die im Rechtsbegehren verlangte Anstellung mit Lohnbandeinreihung nicht herleiten lasse. Der Beschwerdeführer habe verkannt, dass im öffentlichen Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Magistratspersonen unterschieden werde. Die vom Beschwerdeführer für sich geforderte Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sei nur für die Kategorie der Angestellten vorgesehen. Eigentlich hätte die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren schon alleine deshalb abgewiesen werden müssen.