Der grösste Teil der Tätigkeiten des Vermittlers sei nämlich administrativer Art. Ferner sei das beantragte Pensum von 35 % deutlich zu hoch, da die Fallzahlen seit den aussergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien gesunken seien. Schliesslich sei zu beachten, dass möglicherweise eine Reorganisation der Schlichtungsbehörden des Kantons Glarus bevorstehe. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Der Beschwerdegegner 2 führt aus, im angefochtenen Entscheid habe er ausführlich aufgezeigt, dass sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründung die im Rechtsbegehren verlangte Anstellung mit Lohnbandeinreihung nicht herleiten lasse.