| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, die Rolle des Vermittlers sei nicht vergleichbar mit denjenigen der Gemeinderäte. So seien die Pensen und die Lohnbänder der Gemeinderäte in der Gemeindeordnung und in der Lohnverordnung der Gemeinde Glarus Süd klar geregelt. Beim Vermittler existiere keine vergleichbare Regelung, was auch der Idee des Gesetzgebers entspreche. Eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten in ein Lohnband eingereiht werden, so könne dies höchstens im Lohnband 10 erfolgen. Der grösste Teil der Tätigkeiten des Vermittlers sei nämlich administrativer Art.