Gegenüber diesen bestehe nämlich eine Ungleichbehandlung, welche ebenso wie die eklatanten Verstösse gegen das Sozialversicherungsrecht zu beheben seien. Insbesondere bestünden keine vernünftigen Gründe dafür, weshalb die übrigen Magistratspersonen mit einem definierten Arbeitspensum einem Lohnband zugeordnet seien, während dies bei ihm nicht vorgesehen sei. Er beantrage eine "Anstellung" im Lohnband 13. Er habe richterlichen Status und richterliche Funktionen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vermittlers seien ausgesprochen vielfältig und anspruchsvoll. Er sei Schlichter und Richter zugleich.