Ihm gehe es nicht unbedingt um eine Anstellung im Glarner personalrechtlichen Sinn, sondern um ein auf die Amtsdauer befristetes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis mit Einreihung in eine aufgabenkonforme Lohnklasse der Gemeinde. Es gehe ihm um eine Festanstellung wie sie bei anderen Magistratspersonen der Gemeinde mit festem Pensum bestehe. Gegenüber diesen bestehe nämlich eine Ungleichbehandlung, welche ebenso wie die eklatanten Verstösse gegen das Sozialversicherungsrecht zu beheben seien.