| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lasse der Beschwerdegegnerin 1 für die inhaltliche Regelung des Arbeitsverhältnisses freie Hand – auch für das Weiterführen des angefochtenen und bis anhin praktizierten Entschädigungssystems. Sie halte fest, dass er weder Anrecht auf eine Anstellung im engeren Sinne noch auf eine Funktionsbewertung habe. Diese rein formale Betrachtung greife zu kurz. Ihm gehe es nicht unbedingt um eine Anstellung im Glarner personalrechtlichen Sinn, sondern um ein auf die Amtsdauer befristetes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis mit Einreihung in eine aufgabenkonforme Lohnklasse der Gemeinde.