Er beantragte, die Gemeinde Glarus Süd sei anzuweisen, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit ihm wie folgt zu regeln: Pensum von 35 %; Lohnband 13, eventualiter Lohnband 12, subeventualiter Lohnband 11; dies rückwirkend auf den 1. Januar 2012. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Die Gemeinde Glarus Süd beantragte am 13. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Das DSJ schloss am 12. Juni 2015 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3