Ferner sei die Gemeinde Glarus Süd zu verurteilen, ihm einen noch zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. Das DSJ wies die Beschwerde am 6. März 2015 im Sinne der Erwägungen ab, wies aber darauf hin, dass die Gemeinde Glarus Süd verpflichtet sei, bald eine verfassungskonforme Regelung der Entschädigung der Vermittlerfunktion bei sich herbeizuführen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 In der Folge erhob A.______ am 7. April 2015 gegen den Entscheid des DSJ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Gemeinde Glarus Süd sei anzuweisen, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit ihm wie folgt zu regeln: Pensum von 35 %;