| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | A.______ gelangte am 31. Oktober 2014 mit Beschwerde ans Departement Sicherheit und Justiz (DSJ) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2014. Die Gemeinde Glarus Süd sei anzuweisen, ihn mit einem Pensum von 35 % im Lohnband 13, eventualiter im Lohnband 12, rückwirkend auf den 1. Januar 2011 anzustellen. Ferner sei die Gemeinde Glarus Süd zu verurteilen, ihm einen noch zu bestimmenden Betrag zu bezahlen.