{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00046_2015-09-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=502&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e39dccf05d36b9bf8c8fe0dedc8e0d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00046", "VG.2015.264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:48", "Checksum": "138e3c789c1fc0b2dd323ece470a73b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)\nRegeste:\nPersonalrecht\n\n\nBerücksichtigt man die etwas grösseren Handlungskompetenzen der Vermittler, aber die umfassendere (juristische Ausbildung) der Gerichtsschreiber, wäre es diskutabel, die Vermittler im selben Lohnband einzureihen wie die Gerichtsschreiber. Da mit Ausnahme des Sekretärs der Verwaltungskommission der Gerichte sämtliche Gerichtsschreiber in Lohnband 12 eingereiht sind, wäre für die Vermittler ebenfalls dieses Lohnband heranzuziehen. Eine solche Lösung wäre jedoch nur sachgerecht, wenn die Vermittler einzig mit den Kernaufgaben einer Schlichtungsbehörde betraut wären. Dies ist jedoch heute nicht der Fall. Keines der Vermittlerämter verfügt über ein selbständiges Sekretariat, weshalb alle drei Vermittler zu einem erheblichen Teil auch Sekretariatsarbeiten erledigen. Der Regierungsrat geht dabei davon aus, dass die Sekretariatsarbeiten 30 % der Gesamtarbeit ausmachen. Die Gerichtsschreiber sind hingegen von Sekretariatsarbeiten weitgehend entlastet, da sämtliche Gerichte über eine eigene Kanzlei verfügen. Damit ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer ein Lohnband gewählt werden müsste, welches unter demjenigen eines Gerichtsschreibers liegt. Offenbar wird in der aktuellen Legislaturperiode jedoch die Organisation des Vermittlungswesens geprüft. Erst wenn man zum Schluss käme, dass die Vermittlerämter zusammenzufassen und mit einem eigenen Sekretariat auszustatten seien, liesse sich eine Festsetzung des Lohns anhand des Lohnbands 12 rechtfertigen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Sodann ist die Berechnung des Arbeitspensums, wie sie der Beschwerdeführer vornimmt, äusserst zweifelhaft. Er selbst bezifferte den Aufwand pro Fall je nach Komplexität auf vier bis zehn Stunden, der Vermittler von Glarus Nord hingegen lediglich auf zwei bis drei Stunden. Nimmt man den Durchschnittswert der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich ein Aufwand von sieben Stunden pro Fall. Ausgehend davon, dass gemäss seiner Auffassung 200 Fälle einem Vollzeitpensum entsprechen, ergibt sich eine Arbeitszeit von 1'400 Stunden. Berücksichtigt man, dass die übliche Jahresarbeitszeit in der Verwaltung der Gemeinden und des Kantons Glarus abzüglich der Ferien 1'800 Stunden übersteigt, ist es zumindest nicht zwingend, bereits bei 200 Fällen von einem vollen Arbeitspensum auszugehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nSchliesslich ist nochmals auf die Volatilität der Fallzahlen einzugehen. Bei einer Bestimmung des Lohns nach Lohnband 13 wäre aufgrund des Alters und der Ausbildung des Beschwerdeführers von einem Bruttolohn in der Höhe von ca. Fr. 130'000.- bei einem Vollzeitpensum auszugehen, was auch der Beschwerdeführer annimmt. Beim beantragten Pensum von 35 % würde der Lohn gut Fr. 45'000.- betragen. Im Jahr 2013 hatte der Beschwerdeführer beispielsweise nur 43 Fälle zu bewältigen, was gemäss seiner Berechnung einem Pensum von 21,5 % entspricht. Hätte er dafür den beantragten Lohn von Fr. 45'000.- bezogen, hätte dieser aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum knapp Fr. 210'000.- betragen und wäre so über dem Lohn eines Regierungsrats zu liegen gekommen. Dies zeigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zu einem unhaltbaren Ergebnis führt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass die vom Gemeinderat der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der Lückenfüllung getroffene Regelung weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzt. Sie beruht vielmehr auf sachlichen und vernünftigen Gründen und ist mit Art. 6 Abs. 1 GOG vereinbar. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDa sich die getroffene Regelung der Entschädigung des Beschwerdeführers aber nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann, bleibt es bei der Verpflichtung des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin 1, der Gemeindeversammlung möglichst bald eine Ergänzung der Besoldungsverordnung vorzulegen und so für eine verfassungskonforme Lösung zu suchen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nStreitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos (Art. 135a lit. b VRG). Bei den noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert aus den Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 65a N. 33). Der Beschwerdeführer verlangt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 eine Anstellung gemäss Lohnband 13 mit einem Pensum von 35 %, seine Amtszeit läuft am 30. Juni 2018 ab. Damit ist für die Berechnung des Streitwerts der Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2018 massgebend. Dabei sind vom beantragten Bruttolohn von ca. Fr. 45'000.- pro Jahr die aufgrund der geltenden Regelung durchschnittlich erzielten Einnahmen abzuziehen, welche im Jahr 2012 (ohne Bürospesen) Fr. 25'140.- ausmachten und in den Folgejahren aufgrund der geringeren Fallzahlen darunter gelegen sein dürften. Damit ergibt sich ohne Weiteres, dass der Streitwert über Fr. 30'000.- liegt, weshalb das vorliegende Verfahren nicht kostenlos ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAusgangsgemäss ist die pauschale Gerichtgebühr von Fr. 3'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist daran anzurechnen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|"}