{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00046_2015-09-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=502&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e39dccf05d36b9bf8c8fe0dedc8e0d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00046", "VG.2015.264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:48", "Checksum": "138e3c789c1fc0b2dd323ece470a73b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)\nRegeste:\nPersonalrecht\n\n\n4.2.3 Erweist es sich als zulässig, den Vermittler nicht mit einem auf einem festen Arbeitspensum basierenden Jahreslohn zu entschädigen, stehen der Beschwerdegegnerin 1 verschiedene Lösungen zur Lückenfüllung offen. So werden beispielsweise die nebenamtlichen kantonalen Richter mit einem Sitzungsgeld von Fr. 200.- entschädigt, welches unter anderem auch das Aktenstudium und die Vorbereitung der Verhandlungen und Sitzungen umfasst (Art. 16 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals vom 21. November 2007). Daran anlehnend wäre es beispielsweise denkbar, dem Beschwerdeführer nicht nur für die kostenlosen arbeitsrechtlichen Fälle, sondern für sämtliche Fälle eine pauschale Fallentschädigung auszurichten, was beispielsweise der Verband der Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich für kleinere und mittlere Vermittlerämter empfiehlt. Im Rahmen des der Beschwerdegegnerin 1 zukommenden weiten Ermessensspielraums ist es aber nicht zu beanstanden, dass ein gemischtes Sportelsystem gewählt wurde, gemäss welchem der Beschwerdeführer die Schlichtungsgebühren behält und ihm daneben eine Pauschalentschädigung ausbezahlt wird. So wird einerseits die Grundbereitschaft des Beschwerdeführers abgegolten, anderseits die Entschädigung vom tatsächlich anfallenden Arbeitsaufwand abhängig gemacht. Die Lösung ist mit Art. 6 Abs. 1 GOG, welcher lediglich eine angemessene Entschädigung der Vermittler fordert, vereinbar. Daneben ist nicht ersichtlich, inwiefern sie gegen das Willkürverbot verstossen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das gewählte System führe dazu, möglichst viele gebührenpflichtige Handlungen vorzunehmen und die Gebühren möglichst hoch anzusetzen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Kostenrahmen für die Pauschalgebühr ist mit Fr. 100.- bis Fr. 800.- (Art. 2 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010) einerseits relativ eng gesetzt, andererseits kann gegen überhöhte Gebührenforderungen der Rechtsmittelweg beschritten werden. Insgesamt erweist sich die Lückenfüllung durch die Beschwerdegegnerin 1 als sachlich begründet, weshalb sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zukommenden Rechtskontrolle nicht zum Eingreifen veranlasst sieht. Daran ändert im Übrigen auch der unsubstantiiert vorgetragene Hinweis auf angeblich eklatante Verstösse gegen das Sozialversicherungsrecht nicht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Vermittler mit einem Jahreslohn basierend auf einem festen Arbeitspensum zu entschädigen wäre, erwiese sich die vom Beschwerdeführer beantragte Lösung mit einem auf Lohnband 13 und auf einem Arbeitspensum von 35 % basierenden Lohn als sachlich nicht gerechtfertigt, was der Vollständigkeit halber nachfolgend aufzuzeigen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Zur Begründung des Lohnbands zieht der Beschwerdeführer die Lohnbandeinreihung der Gerichtsschreiber des Kantons Glarus heran. Der Vergleich mit kantonalen Einreihungen ist insofern statthaft, als dass die Lohnbänder der Gemeinden demjenigen des Kantons entsprechen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEs ist nicht zu übersehen, dass mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 die Bedeutung des Vermittleramts gestiegen ist. Der Vermittler leitet das Schlichtungsverfahren (Art. 202 ff. ZPO), kann den Parteien bei gewissen Streitigkeiten einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 f. ZPO) und entscheidet Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-, wenn die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber darf auch die Rolle der Gerichtsschreiber nicht unterschätzt werden. Sie nehmen gemäss Art. 35 Abs. 1 GOG am Verfahren teil, haben beratende Stimme und sind antragsberechtigt. Sie führen zudem das Protokoll und entwerfen die Urteilsbegründung, was besonders in Einzelrichterfällen, in denen ein nebenamtliches Mitglied des Gerichts ohne juristische Ausbildung entscheidet, bedeutsam ist. Die Aufgaben bewegen sich auf ähnlichem Niveau, wobei anzuerkennen ist, dass dem Vermittler im Gegensatz zum Gerichtsschreiber eine – wenn auch beschränkte – Spruchkompetenz zukommt. Hinsichtlich der Ausbildung bestehen hingegen Unterschiede. Bei Gerichtsschreibern ist ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften auf Masterstufe Voraussetzung, während bei Vermittlern wohl zumindest inskünftig regelmässig der Abschluss einer Fachausbildung gefordert werden dürfte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}