{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00046_2015-09-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=502&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e39dccf05d36b9bf8c8fe0dedc8e0d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00046", "VG.2015.264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:48", "Checksum": "138e3c789c1fc0b2dd323ece470a73b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)\nRegeste:\nPersonalrecht\n\n\n4.2.1 Der Beschwerdeführer beklagt vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr eine Ungleichbehandlung im Vergleich zum Personal der Beschwerdegegnerin 1. Dieses ist der Personalverordnung unterstellt, welche unter anderem die Arbeitszeit (Art. 25 f.), die Ferien (Art. 28 ff.) und das Weisungsrecht (Art. 36) regelt. Der Beschwerdeführer ist hingegen sowohl bezüglich der Arbeitszeit als auch bezüglich des Ferienbezugs keinen Regelungen unterworfen. Er übt seine Tätigkeit zudem weisungsungebunden aus. Insofern ist seine Stellung grundsätzlich von derjenigen eines Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 1 verschieden, weshalb er diesbezüglich aus dem Rechtsgleichheitsgebot nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2.2 Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den weiteren Behördenmitgliedern der Beschwerdegegnerin 1, namentlich des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats, besteht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEs trifft zu, dass der Gemeindepräsident und die Gemeinderäte einen festen Jahreslohn zu einem festgelegten Pensum erhalten. So beträgt gemäss Art. 8 Abs. 1 BesoldungsV das Jahresgehalt des Gemeindepräsidenten bei einem Vollzeitpensum 100 % des Lohnmaximums in Lohnband 16, wobei das Pensum auf 60 % festgelegt ist. Das Jahresgehalt der übrigen Gemeinderatsmitglieder beträgt 90 % des Lohnmaximums in Lohnband 16; dies bei einem Pensum von 30 % der Präsidien der Departementskommissionen und von 15 % der übrigen Mitglieder des Gemeinderats (Art. 8 Abs. 2 und 3 BesoldungsV). Das Einkommen des Vermittlers setzt sich hingegen aus den eingenommenen Gebühren und einer Pauschalentschädigung zusammen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEs ist offensichtlich, dass der Vermittler bezüglich der Entschädigung anders behandelt wird als der Gemeindepräsident und die weiteren Mitglieder des Gemeinderats. Dafür bestehen allerdings sachliche und vernünftige Gründe. Das Arbeitspensum des Gemeindepräsidenten und der Gemeinderäte ist stabil, d.h. es fällt jedes Jahr etwa gleich viel Arbeit an. So lässt sich das Pensum denn auch gesetzlich festschreiben. Beim Vermittler präsentiert sich die Situation hingegen ganz anders. Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass sich sein Arbeitspensum aus der Anzahl der Fälle ermitteln lässt, wobei gemäss seiner Auffassung 200 Fälle einem Vollzeitpensum entsprechen (vgl. dazu aber nachfolgend E. II/5.3). Ausgehend von den Zahlen des Jahres 2011 und 2012 (62 bzw. 66 Fälle) berechnete er ein Arbeitspensum von 35 %. Nun zeigt sich jedoch, dass die Fallzahlen nicht konstant sind. So gingen im Jahr 2013 beim Vermittleramt Glarus Süd 43 und im Jahr 2014 45 Fälle ein, was nach der Berechnungsweise des Beschwerdeführers einem Arbeitspensum von 21,5 % bzw. 22,5 % entspricht. Aufgrund der Volatilität der Fallzahlen unterscheidet sich der Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers von Jahr zu Jahr erheblich. Ein ähnliches Bild zeigt sich auch bei den anderen Vermittlerämtern des Kantons, wo sich die Fallzahlen der Jahre 2011 bis 2014 zwischen 66 und 79 (Glarus) bzw. 91 und 218 (Glarus Nord) bewegten (zu den Zahlen der Jahre 2011 und 2012 vgl. Amtsbericht 2013, S. 230). Damit ist es sachlich begründet und vernünftig, für den Vermittler – im Gegensatz zu anderen Behördenmitgliedern – kein festes Pensum festzulegen, für das er entschädigt wird. Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot liegt nicht vor. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}