{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00046_2015-09-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=502&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e39dccf05d36b9bf8c8fe0dedc8e0d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00046", "VG.2015.264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:48", "Checksum": "138e3c789c1fc0b2dd323ece470a73b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)\nRegeste:\nPersonalrecht\n\n\n3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus vom 6. Mai 1990 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) sorgen die Gemeinden für eine angemessene Entschädigung der Vermittler und der Stellvertreter. Sie stellen nach Art. 6 Abs. 2 GOG die für die Amtsausübung notwendige Infrastruktur zur Verfügung und bestimmen, ob die anfallenden Gebühren der Gemeinde oder dem Vermittleramt zufallen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 |\n||||||||||\n|\n3.2.1 Der Beschwerdegegner 2 ging in seinem Beschwerdeentscheid zutreffend davon aus, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 GOG nicht die Kompetenz des Gemeinderats ableiten lasse, die Entschädigung des Vermittlers zu bestimmen. Vielmehr bedarf es einer Umsetzung der kantonalrechtlichen Norm im kommunalen Recht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2.2 Die Personalverordnung der Gemeinde Glarus Süd vom 13. Mai 2009 (PersonalV) regelt gemäss deren Art. 1 das Dienstverhältnis der Mitarbeitenden der Gemeinde. Aus Art. 7 Abs. 1 PersonalV ergibt sich, dass Mitarbeitende vom Gemeinderat angestellt werden. Daraus folgt, dass der durch die Gemeindeversammlung gewählte Vermittler nicht als Mitarbeitender der Gemeinde zu gelten hat. Ihm kommt vielmehr die Stellung eines Behördenmitglieds zu. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2.3 Die von der Gemeindeversammlung erlassene Besoldungsverordnung der Gemeinde Glarus Süd vom 13. Mai 2009 (BesoldungsV) unterscheidet zwischen der Entschädigung/Entlöhnung des Gemeinderats und der Kommissionen (II. Teil) und der Entlöhnung des Gemeinde- und Lehrpersonals (III. Teil), wobei die Entschädigung der Behördenmitglieder gemäss Art. 2 Abs. 1 BesoldungsV abschliessend geregelt wird. Da der Vermittler wie dargelegt nicht zum Gemeindepersonal gehört, gelangt der III. Teil der Besoldungsverordnung nicht zur Anwendung. Im II. Teil der Besoldungsverordnung findet sich allerdings keine Regelung, welche die Entschädigung des Vermittlers festlegen würde. Insofern erweist sich das kommunale Recht als lückenhaft. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2.4 Indem der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2014 die Entschädigung des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2012 festlegte, füllte er diese Lücke. Freilich hätte er der Gemeindeversammlung eine Ergänzung der Besoldungsverordnung vorlegen und so für eine genügende gesetzliche Grundlage für die Entschädigung des Vermittlers sorgen müssen. Dass er dies unterliess, führt aber nicht zwingend zur Aufhebung des Beschlusses vom 2. Oktober 2014. Würde dieser nämlich aufgehoben, hätte dies zur Folge, dass die Entschädigung bis zur durch die Gemeindeversammlung vorzunehmenden Festsetzung einer entsprechenden Norm in der Besoldungsverordnung nicht geregelt wäre. Daneben wäre es nicht unproblematisch, wenn die durch die Gemeindeversammlung neu zu schaffende Norm rückwirkend angewendet werden müsste. Insofern bestehen gute Gründe, den durch den Gemeinderat aufgrund einer Lückenfüllung getroffenen Entscheid bis zur Ergänzung der Besoldungsverordnung durch die Gemeindeversammlung weitergelten zu lassen (vgl. Marco Donatsch, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 50 N. 48 ff.). Damit steht im vorliegenden Verfahren die Frage im Vordergrund, ob die vom Gemeinderat im Rahmen der Lückenfüllung getroffene Lösung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Ist dies der Fall, so hat der Beschluss des Gemeinderats bis zur Ergänzung der Besoldungsverordnung Bestand. Wie der Beschwerdegegner 2 ausgeführt hat, bleibt die Beschwerdegegnerin 1 dabei verpflichtet, möglichst bald für eine genügende gesetzliche Grundlage zu sorgen, wobei sie insbesondere nicht abwarten darf, ob sich die Organisation des Schlichtungswesens im Kanton ändert. Ergibt sich hingegen, dass die Lückenfüllung des Gemeinderats gegen höherrangiges Recht verstösst, obliegt es dem Verwaltungsgericht die Gesetzeslücke zu schliessen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 |\n||||||||||\n|\n4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), indem er geltend macht, im Gegensatz zum Lohn des Gemeindepräsidenten und der Gemeinderäte werde sein Lohn nicht einem Lohnband zugeordnet und entsprechend sozialversichert. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) – und der mit diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) – ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Gericht nicht durch eigene Gestaltungsvorschriften schmälert. Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht (BGE 138 I 121 E. 3.2 f.). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 |\n||||||||||\n|"}