{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00046_2015-09-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=502&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e39dccf05d36b9bf8c8fe0dedc8e0d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00046", "VG.2015.264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:48", "Checksum": "138e3c789c1fc0b2dd323ece470a73b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)\nRegeste:\nPersonalrecht\n\n\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lasse der Beschwerdegegnerin 1 für die inhaltliche Regelung des Arbeitsverhältnisses freie Hand – auch für das Weiterführen des angefochtenen und bis anhin praktizierten Entschädigungssystems. Sie halte fest, dass er weder Anrecht auf eine Anstellung im engeren Sinne noch auf eine Funktionsbewertung habe. Diese rein formale Betrachtung greife zu kurz. Ihm gehe es nicht unbedingt um eine Anstellung im Glarner personalrechtlichen Sinn, sondern um ein auf die Amtsdauer befristetes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis mit Einreihung in eine aufgabenkonforme Lohnklasse der Gemeinde. Es gehe ihm um eine Festanstellung wie sie bei anderen Magistratspersonen der Gemeinde mit festem Pensum bestehe. Gegenüber diesen bestehe nämlich eine Ungleichbehandlung, welche ebenso wie die eklatanten Verstösse gegen das Sozialversicherungsrecht zu beheben seien. Insbesondere bestünden keine vernünftigen Gründe dafür, weshalb die übrigen Magistratspersonen mit einem definierten Arbeitspensum einem Lohnband zugeordnet seien, während dies bei ihm nicht vorgesehen sei. Er beantrage eine \"Anstellung\" im Lohnband 13. Er habe richterlichen Status und richterliche Funktionen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vermittlers seien ausgesprochen vielfältig und anspruchsvoll. Er sei Schlichter und Richter zugleich. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) habe die Funktion des Vermittlers erheblich aufgewertet. Es zeige sich eine deutliche Tendenz zu einer \"Vermittlerjustiz\" hin, was eine enorme Entlastung der Gerichte bedeute. So komme der Verband der Friedensrichter und Friedensrichterinnen des Kantons Zürich zum Schluss, der Friedensrichter sei wie ein leitender Bezirksgerichtsschreiber einzuordnen. Dies sei sachgerecht. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass Gerichtsschreiber im Kanton Glarus mindestens im Lohnband 12 eingereiht seien, erscheine das Lohnband 13 als angemessen. Sodann hätten sich die Parteien seinerzeit darauf geeinigt, dass 200 Fälle die Grundlage für eine Vollzeitstelle bilden würde. Daraus würde sich für ihn ein Pensum von rund 35 % ergeben. Schliesslich sei das Sportelsystem nicht sachgerecht. Es schaffe falsche Anreize und zwinge den Funktionär dazu, möglichst viele gebührenpflichtige Handlungen vorzunehmen und die Gebühren möglichst hoch anzusetzen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, die Rolle des Vermittlers sei nicht vergleichbar mit denjenigen der Gemeinderäte. So seien die Pensen und die Lohnbänder der Gemeinderäte in der Gemeindeordnung und in der Lohnverordnung der Gemeinde Glarus Süd klar geregelt. Beim Vermittler existiere keine vergleichbare Regelung, was auch der Idee des Gesetzgebers entspreche. Eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten in ein Lohnband eingereiht werden, so könne dies höchstens im Lohnband 10 erfolgen. Der grösste Teil der Tätigkeiten des Vermittlers sei nämlich administrativer Art. Ferner sei das beantragte Pensum von 35 % deutlich zu hoch, da die Fallzahlen seit den aussergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien gesunken seien. Schliesslich sei zu beachten, dass möglicherweise eine Reorganisation der Schlichtungsbehörden des Kantons Glarus bevorstehe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Der Beschwerdegegner 2 führt aus, im angefochtenen Entscheid habe er ausführlich aufgezeigt, dass sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründung die im Rechtsbegehren verlangte Anstellung mit Lohnbandeinreihung nicht herleiten lasse. Der Beschwerdeführer habe verkannt, dass im öffentlichen Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Magistratspersonen unterschieden werde. Die vom Beschwerdeführer für sich geforderte Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sei nur für die Kategorie der Angestellten vorgesehen. Eigentlich hätte die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren schon alleine deshalb abgewiesen werden müssen. Mit Blick auf die Prozessmaxime der Rechtsanwendung von Amtes wegen sei jedoch geprüft worden, ob zwingende Gründe für eine Anstellung und Lohnbandeinreihung des Beschwerdeführers bestünden. Es hätten sich aber keine ergeben. Für eine Anstellung mit einem Pensum von 35 % in einem bestimmten Lohnband bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine solche lasse sich auch nicht aus dem Rechtsgleichheitsgebot herleiten. Es bestehe insbesondere keine Ungleichbehandlung zu den übrigen Magistratspersonen. Aufgrund des variierenden und geringen Fallaufkommens erweise sich die bisherige, die Geschäftslast berücksichtigende Lösung als angemessen. Zu beachten sei überdies, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit dem von ihm gestellten Rechtsbegehren nach einer öffentlich-rechtlichen Anstellung mit Lohnbandeinreihung den Streitgegenstand fixiert habe. Selbst wenn er von der Beschwerdegegnerin 1 gleich zu behandeln wäre wie die übrigen Magistratspersonen, würde dies nicht zur verlangten Rechtsfolge führen, da Magistratspersonen grundsätzlich weder angestellt noch in Lohnbänder eingereiht seien. Da aber die getroffene Regelung gegen das Legalitätsprinzip verstosse, müsse die Beschwerdegegnerin 1 die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses beim Vermittler der Gemeindeversammlung vorlegen. Bezüglich inhaltlicher Vorgaben habe er, der Beschwerdegegner 2, sich Zurückhaltung aufzuerlegen. Dem Souverän sei weitgehende Entscheidungsfreiheit zuzubilligen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|"}